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Influencer-Steuern Schweiz: AHV, MWST und Buchhaltung

Influencer-Steuern Schweiz: AHV, MWST und Buchhaltung
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Influencer-Einkünfte gelten steuerrechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit — ab dem ersten Franken deklarationspflichtig.
  • AHV/IV/ALV-Beiträge fallen als Selbständigerwerbender an, sobald regelmässige Einnahmen erzielt werden (Art. 9 AHVG).
  • MWST-Pflicht entsteht ab CHF 100'000 Jahresumsatz; darunter ist eine freiwillige Unterstellung möglich.
  • Sachleistungen wie Gratis-Produkte oder Reisen gelten als geldwerte Vorteile und müssen ebenfalls deklariert werden.
  • Eine einfache Buchhaltung mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung reicht für die meisten Creator — solange der Umsatz unter CHF 500'000 bleibt (Art. 957 OR).

Ein Sponsored Post hier, ein Affiliate-Link dort — und plötzlich landen jeden Monat ein paar hundert oder gar tausend Franken auf dem Konto. Was sich nach einem netten Nebenverdienst anfühlt, ist für das Schweizer Steuerrecht längst Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Viele Influencer und Content-Creator unterschätzen, welche Pflichten damit verbunden sind: Einkommenssteuer, AHV-Beiträge und unter Umständen die Mehrwertsteuer. Dieser Artikel zeigt dir, was du wissen musst — bevor das Steueramt oder die Ausgleichskasse anklopft.

Selbständige Erwerbstätigkeit: Was das für Influencer bedeutet

Sobald du mit Social-Media-Aktivitäten regelmässig und mit Gewinnabsicht Einnahmen erzielst, bist du in der Schweiz steuerrechtlich selbständig erwerbstätig. Das gilt unabhängig davon, ob du ein Einzelunternehmen gegründet hast oder nicht. Die Kriterien sind: eigenes wirtschaftliches Risiko, keine Weisungsgebundenheit gegenüber einem Arbeitgeber und planmässiges Vorgehen.

Konkret bedeutet das: Sponsoring-Einnahmen, Affiliate-Provisionen, Einnahmen aus Plattform-Monetarisierung (YouTube AdSense, TikTok Creator Fund) und auch der Marktwert von Sachleistungen — also Produkte, Reisen oder Events, die du gratis erhältst — müssen in der Steuererklärung unter Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit angegeben werden.

AHV, IV und ALV: Die Sozialversicherungspflicht

Als Selbständigerwerbender bist du nicht automatisch über einen Arbeitgeber sozialversichert. Du musst dich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse als selbständig erwerbend anmelden. Die AHV/IV/ALV-Beiträge (zusammen rund 10 % des Nettoeinkommens für mittlere Einkommen) trägst du vollständig selbst — es gibt keinen Arbeitgeberanteil.

Wann muss ich mich anmelden?

Die Anmeldepflicht entsteht, sobald du regelmässige Erwerbseinkünfte erzielst. Auch wenn du noch hauptberuflich angestellt bist, können Nebenerwerbseinkünfte aus Creator-Aktivitäten AHV-pflichtig sein. Die Ausgleichskasse veranlagt dann separat auf den Nebenerwerb. Wichtig: Wird das Nebenerwerbseinkommen nicht gemeldet, drohen Nachzahlungen inklusive Verzugszinsen.

Berufliche Vorsorge (BVG) im Blick behalten

Als Selbständigerwerbender bist du nicht obligatorisch dem BVG (berufliche Vorsorge, 2. Säule) unterstellt. Du kannst dich aber freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen — oder über die Säule 3a vorsorgen. Beiträge an die Säule 3a (2025: max. CHF 7’258 für Angestellte, max. CHF 36’288 für Selbständige ohne Pensionskasse) können direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Mehrwertsteuer: Ab wann wird sie relevant?

Die MWST-Pflicht (Mehrwertsteuer) entsteht für Influencer, sobald der weltweite Jahresumsatz CHF 100’000 übersteigt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Wichtig: Es zählt der Umsatz, nicht der Gewinn. Wer also CHF 120’000 an Sponsoring einnimmt, aber hohe Kosten hat, ist trotzdem MWST-pflichtig.

Unter CHF 100’000 Umsatz besteht keine Pflicht, eine freiwillige Unterstellung ist aber möglich und kann sinnvoll sein, wenn du hohe Vorsteuern (z. B. auf Kamera-Equipment, Reisen, Software) geltend machen möchtest. Für internationale Kooperationen — etwa mit US-amerikanischen Plattformen oder ausländischen Marken — gelten zusätzlich die Reverse-Charge-Regeln (Bezugsteuer gemäss Art. 45 MWSTG).

Buchhaltung: Was du aufzeichnen musst

Gute Nachrichten: Als Einzelunternehmen mit weniger als CHF 500’000 Jahresumsatz reicht eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (sog. Milchbüchlein-Rechnung) aus — eine doppelte Buchführung ist nicht vorgeschrieben (Art. 957 Abs. 2 OR). Trotzdem solltest du von Anfang an sauber dokumentieren:

  • Alle Einnahmen mit Datum, Betrag, Auftraggeber und Leistungsbeschreibung festhalten.
  • Sachleistungen zum Marktwert erfassen und dokumentieren (z. B. Produktwert gemäss Preisliste des Sponsors).
  • Geschäftsauslagen belegen: Equipment, Software-Abos, Reisen mit beruflichem Anteil, Home-Office-Anteil der Miete.
  • Belege mindestens 10 Jahre aufbewahren (Art. 958f OR).
  • Ein separates Geschäftskonto führen — auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, erleichtert es die Abgrenzung privater und geschäftlicher Transaktionen enorm.

Häufige Fehler und Stolpersteine

Der grösste Fehler ist das Nichtdeklarieren von Sachleistungen. Wer ein Produkt im Wert von CHF 500 erhält und darüber postet, muss diesen Betrag als Einkommen angeben — auch ohne Geldfluss. Das Steueramt hat zunehmend einen Blick auf Social-Media-Präsenzen.

Ein weiterer Klassiker: geschäftliche Ausgaben nicht trennen. Wer sein Smartphone sowohl privat als auch beruflich nutzt, kann nur den beruflichen Anteil abziehen. Eine realistische Quote dokumentieren und begründen können.

Schliesslich: Viele Creator vergessen, dass bei einer Hauptanstellung das Nebeneinkommen dem Arbeitgeber gegenüber nichts zu bedeuten hat — für die Steuererklärung aber sehr wohl separat aufgeführt werden muss. Die kantonalen Steuerämter gleichen Daten zunehmend ab.

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: Nina Steiner (26) aus Luzern betreibt neben ihrem 60%-Pensum als Grafikerin einen Food-Instagram-Kanal mit 45'000 Followern. 2024 erzielte sie CHF 18'500 an Sponsoring-Einnahmen und erhielt Sachleistungen (Küchengeräte, Lebensmittelpakete) im Marktwert von rund CHF 3'200. Total Einnahmen: CHF 21'700. Da sie unter CHF 100'000 Umsatz bleibt, ist sie nicht MWST-pflichtig (Art. 10 MWSTG). Sie meldet sich bei der Ausgleichskasse Luzern als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb an und zahlt AHV/IV/EO auf CHF 21'700 minus abziehbare Auslagen (Equipment CHF 1'800, Software CHF 600) = CHF 19'300 Nettogewinn. Der AHV-Beitragssatz beträgt rund 10 %, also ca. CHF 1'930. Die CHF 19'300 werden zusätzlich zum Lohn in der Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert.

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