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Lohnabrechnung 2025: Alle Schlüsselwerte für Arbeitgeber

Lohnabrechnung 2025: Alle Schlüsselwerte für Arbeitgeber
Das Wichtigste auf einen Blick
  • AHV/IV/EO-Beitragssatz 2025: 10.6% total (je 5.3% Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • BVG-Eintrittsschwelle 2025: CHF 22'680 Jahreslohn; Koordinationsabzug CHF 26'460
  • ALV-Beitragssatz: 2.2% bis CHF 148'200 Jahreslohn, darüber 1.0% Solidaritätsbeitrag
  • UVG-Nichtberufsunfall (NBU) gilt ab 8 Arbeitsstunden pro Woche beim selben Arbeitgeber
  • Quellensteuer: Anmeldepflicht bei der kantonalen Steuerverwaltung — Tarif A bis N je nach Situation
  • AHV/IV/EO-Beitragssatz 2025: 10.6% total (je 5.3% Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • BVG-Eintrittsschwelle 2025: CHF 22’680 Jahreslohn; Koordinationsabzug CHF 26’460
  • ALV-Beitragssatz: 2.2% bis CHF 148’200 Jahreslohn, darüber 1.0% Solidaritätsbeitrag
  • UVG-Nichtberufsunfall (NBU) gilt ab 8 Arbeitsstunden pro Woche beim selben Arbeitgeber
  • Quellensteuer: Anmeldepflicht bei der kantonalen Steuerverwaltung — Tarif A bis N je nach Situation

Jedes Jahr per Januar ändern sich Beitragssätze, Schwellenwerte und Rentenbeträge. Und wer als Arbeitgeber nicht rechtzeitig reagiert, riskiert falsche Lohnabrechnungen, Nachzahlungen bei Revisionen und im schlimmsten Fall Bussen. 2025 bringt erneut Anpassungen bei AHV, BVG und den Familienzulagen. Dieser Artikel fasst alle relevanten Zahlen kompakt zusammen, erklärt die häufigsten Stolpersteine und zeigt dir anhand eines konkreten Beispiels, wie eine korrekte Lohnabrechnung aussieht.

AHV, IV und EO: Die Grundpfeiler der Sozialversicherung

Der Beitragssatz für AHV/IV/EO (Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung) bleibt 2025 bei 10.6% des massgebenden Lohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen je 5.3%. Dazu kommen der ALV-Beitrag (Arbeitslosenversicherung) von 2.2% bis zu einem Jahreslohn von CHF 148’200 — auf den übersteigenden Lohnanteil fällt ein Solidaritätsbeitrag von 1.0% an, der nicht versicherungswirksam ist.

Wichtig: Als Arbeitgeber bist du nach Art. 14 AHVG verpflichtet, die Beiträge monatlich oder quartalsweise der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen und zu überweisen. Eine verspätete Abrechnung zieht Verzugszinsen nach sich.

BVG 2025: Neue Schwellen, die du kennen musst

Die berufliche Vorsorge (BVG) greift ab einem bestimmten Jahreslohn. 2025 gelten folgende Werte gemäss Art. 7 und 8 BVG:

  • Eintrittsschwelle: CHF 22’680 Jahreslohn — erst ab diesem Betrag ist ein Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern
  • Koordinationsabzug: CHF 26’460 — dieser Betrag wird vom Bruttolohn abgezogen, um den versicherten Lohn zu berechnen
  • Versicherter Mindestlohn: CHF 3’780 pro Jahr
  • Maximaler koordinierter Lohn: CHF 64’260 pro Jahr

Praktisch bedeutet das: Ein Mitarbeitender mit einem Jahreslohn von CHF 78’000 hat einen koordinierten Lohn von CHF 78’000 minus CHF 26’460 = CHF 51’540, auf dem die BVG-Beiträge berechnet werden. Überprüfe jährlich, ob Teilzeitangestellte die Eintrittsschwelle weiterhin erreichen — bei reduzierten Pensen kann das wechseln.

UVG, KTG und Quellensteuer: Die weiteren Abzüge

UVG — Unfallversicherung

Die Berufsunfallversicherung (BU) trägt der Arbeitgeber alleine. Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) zahlt der Arbeitnehmer — allerdings nur, wenn er mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist. Darunter entfällt die NBU-Pflicht. Die genauen Prämiensätze variieren je nach Berufsrisiko und sind beim jeweiligen UVG-Versicherer (SUVA oder private Versicherer) zu erfragen.

KTG — Krankentaggeld

Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Ohne KTG musst du als Arbeitgeber nach Art. 324a OR den Lohn während einer bestimmten Frist (je nach Dienstjahr) weiterbezahlen — das kann bei längeren Erkrankungen schnell teuer werden.

Quellensteuer

Für Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) oder ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland bist du als Arbeitgeber verpflichtet, die Quellensteuer direkt vom Lohn abzuziehen und an die kantonale Steuerverwaltung abzuliefern. Die Tarife reichen von A (alleinstehend, keine Kinder) bis N (Grenzgänger). Die Anmeldung muss vor der ersten Lohnzahlung erfolgen.

Familienzulagen: Kantonal verschieden

Die Familienzulagen sind kantonal geregelt und variieren stark: Kinderzulagen liegen je nach Kanton zwischen CHF 200 und CHF 500 pro Kind und Monat. Als Arbeitgeber bist du verpflichtet, die Zulagen korrekt auszubezahlen und mit der Familienausgleichskasse abzurechnen. Vergiss nicht, dass Zulagen steuer- und sozialversicherungspflichtig sein können — prüfe das kantonalspezifisch.

Häufige Fehler bei der Lohnabrechnung

  • Falsche BVG-Einstufung: Koordinationsabzug nicht jährlich aktualisiert oder Eintrittsschwelle bei Teilzeit nicht geprüft
  • Quellensteuer vergessen: Keine rechtzeitige Anmeldung bei der kantonalen Steuerverwaltung vor Lohnzahlung
  • NBU-Pflicht übersehen: Mitarbeitende unter 8 Stunden/Woche irrtümlich NBU-versichert — oder umgekehrt
  • Familienzulagen falsch verbucht: Kantonal unterschiedliche Beträge nicht aktualisiert nach Wohnsitzwechsel eines Mitarbeitenden
  • Jahresabstimmung vergessen: AHV-Jahresabrechnung und Lohnausweis (bis Ende Februar des Folgejahres) nicht fristgerecht eingereicht

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Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: Lohnabrechnung bei der Renggli Haustechnik GmbH, Luzern
Mitarbeiter Thomas K., Sanitärmonteur, Bruttolohn CHF 6'500/Monat, 100%-Pensum, Aufenthaltsbewilligung B.
AHV/IV/EO (AN): 5.3% = CHF 344.50 | ALV: 1.1% = CHF 71.50 | BVG (koordinierter Monatslohn: CHF 6'500 minus CHF 2'205 = CHF 4'295, Arbeitnehmer-Anteil ca. 7%): ca. CHF 300.65 | NBU: ca. CHF 45.50 (0.7%, Satz variabel) | Quellensteuer Tarif B (verheiratet, Kinder): kantonal berechnet, z.B. ca. CHF 650.
Nettolohn ca. CHF 5'088. Rechtsgrundlagen: Art. 14 AHVG, Art. 7–8 BVG, Art. 91 UVG.

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