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Bestechungsgelder: Kein Steuerabzug in der Schweiz

Bestechungsgelder: Kein Steuerabzug in der Schweiz
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Bestechungsgelder an in- und ausländische Empfänger sind seit dem Korruptionsgesetz von 2015 steuerlich nicht mehr abzugsfähig.
  • Das ESTV-Kreisschreiben Nr. 50a vom Dezember 2023 präzisiert die Anwendung dieser Regel für die direkte Bundessteuer.
  • Abzugsverbot gilt auch für Schmiergelder, verdeckte Provisionszahlungen und wirtschaftlich gleichwertige Leistungen.
  • Betroffene Aufwendungen müssen bei einer Prüfung aktiv begründet werden – die Beweislast liegt beim Unternehmen.
  • Verstösse können neben dem Steuerabzugsverbot auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wer im Geschäftsleben Zahlungen leistet, die den Tatbestand der Bestechung erfüllen, kann diese Ausgaben nicht von den Steuern abziehen. Das klingt selbstverständlich, ist es in der Praxis aber nicht immer. Denn die Grenze zwischen einer legitimen Geschäftsspende, einer Vermittlungsprovision und einer unzulässigen Zuwendung ist manchmal schmal. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat deshalb im Dezember 2023 mit dem aktualisierten Kreisschreiben Nr. 50a klargestellt, wie die Regel im Bereich der direkten Bundessteuer konkret angewendet wird. Für KMU-Inhaber lohnt es sich, diese Grundsätze zu kennen.

Was das Gesetz seit 2015 vorschreibt

Die Rechtsgrundlage ist Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Seit der Revision des Korruptionsstrafrechts im Jahr 2015 gilt: Bestechungsgelder, die an schweizerische oder ausländische Amtsträger geleistet werden, sind geschäftsmässig nicht begründet und damit steuerlich nicht abzugsfähig. Gleiches gilt für Zahlungen an Private, soweit sie den Tatbestand der Privatbestechung nach Art. 322octies und Art. 322novies des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen.

Das bedeutet konkret: Es spielt keine Rolle, ob die Zahlung im Inland oder im Ausland geleistet wird. Entscheidend ist, ob der Zweck der Zahlung darauf ausgerichtet ist, eine pflichtwidrige Handlung zu erlangen oder eine Gegenleistung zu erkaufen, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht.

Was das Kreisschreiben Nr. 50a präzisiert

Das aktualisierte Kreisschreiben der ESTV klärt mehrere Punkte, die in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten geführt haben.

Wirtschaftlich gleichwertige Leistungen

Das Abzugsverbot gilt nicht nur für direkte Geldzahlungen. Auch Sachleistungen, Einladungen, Reisen, Rabatte ohne wirtschaftliche Grundlage oder das Verschaffen sonstiger Vorteile fallen darunter, wenn sie den Bestechungstatbestand erfüllen. Wer also einem Einkäufer eines Grossabnehmers einen teuren Aufenthalt spendiert, damit dieser einen Auftrag zuschiebt, kann diese Kosten nicht als Marketingaufwand verbuchen.

Beweislast liegt beim Unternehmen

Kommt die Steuerbehörde bei einer Prüfung zum Schluss, dass ein Aufwand dem Bestechungstatbestand nahekommen könnte, liegt die Beweislast beim Unternehmen. Du musst nachweisen können, dass eine Zahlung oder Zuwendung geschäftsmässig begründet ist. Eine ordentliche Buchführung mit aussagekräftigen Belegen ist deshalb nicht nur gesetzliche Pflicht gemäss Art. 957 OR, sondern auch dein wichtigstes Schutzinstrument.

Keine Unterscheidung nach Herkunftsland

Besonders relevant für KMU mit internationalen Geschäftsbeziehungen: Das Abzugsverbot gilt ausdrücklich auch für Zahlungen ins Ausland. In einzelnen Ländern sind sogenannte facilitation payments (kleine Zahlungen zur Beschleunigung behördlicher Vorgänge) lokal toleriert oder sogar üblich. Im Schweizer Steuerrecht bleiben sie trotzdem nicht abzugsfähig und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wo die Grenze zur legitimen Geschäftspraxis liegt

Nicht jede Zuwendung ist eine Bestechung. Übliche Kundengeschenke im Rahmen der Geschäftsgepflogenheiten, moderate Bewirtungen oder Werbegeschenke mit geringem Wert sind steuerlich weiterhin als Aufwand anerkannt, sofern sie nicht an eine pflichtwidrige Gegenleistung geknüpft sind. Die Verhältnismässigkeit spielt dabei eine Rolle: Ein Kugelschreiber mit Firmenlogo ist etwas anderes als eine Luxusreise an die Côte d’Azur.

Was zählt, ist immer die wirtschaftliche Realität hinter der Buchung. Kannst du erklären, wofür eine Zahlung geleistet wurde, wer der Empfänger war und welche legitime Gegenleistung erbracht wurde, bist du auf der sicheren Seite. Wo das nicht möglich ist, besteht ein Risiko.

Praktische Konsequenzen für deine Buchhaltung

Für den Alltag in deiner Buchhaltung bedeutet das Folgendes. Belege für Repräsentationsaufwand, Provisionen und Vermittlungsgebühren sollten immer mit einer klaren Beschreibung versehen sein: Was war der Zweck, wer war der Empfänger, welche Leistung wurde erbracht? Je besser die Dokumentation, desto weniger Spielraum für Diskussionen bei einer Steuerprüfung.

Verdächtige Aufwandpositionen ohne plausible Begründung können nicht nur den Steuerabzug kosten. Die ESTV ist verpflichtet, bei begründetem Verdacht die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Das Steuerrecht und das Strafrecht greifen hier ineinander.

Für KMU, die in Branchen oder Regionen tätig sind, in denen Korruptionsrisiken bekannt sind, empfiehlt sich eine klare interne Richtlinie: welche Ausgaben erlaubt sind, wie sie dokumentiert werden und wer sie freigeben muss. Das ist keine Bürokratie um ihrer selbst willen, sondern einfache Risikovermeidung.

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: Die Muster Technik GmbH in Winterthur liefert Industriekomponenten nach Osteuropa. Im Geschäftsjahr 2023 verbucht sie CHF 8'400 als Vermittlungsprovisionen an einen lokalen Agenten. Bei der Steuerprüfung im Frühjahr 2024 verlangt die Behörde den Nachweis, welche Leistung der Agent konkret erbracht hat. Ein unterschriebener Vermittlungsvertrag, eine Rechnung mit Leistungsbeschrieb und der Nachweis des abgeschlossenen Auftrags liegen vor. Die CHF 8'400 werden als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt. Hätte die Dokumentation gefehlt, wäre der Abzug verweigert worden – und allenfalls eine Meldung an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Rechtsgrundlage: Art. 59 Abs. 1 DBG, Art. 957 OR.

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