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Steuerbewertung nicht kotierter Aktien: Was Schweizer KMU wissen müssen

Steuerbewertung nicht kotierter Aktien: Was Schweizer KMU wissen müssen
Das Wichtigste auf einen Blick
  • Nicht kotierte Aktien (also Anteile an GmbH oder AG ohne Börsenkurs) werden für Steuerzwecke nach der Kreisschreiben-Formel der Steuerbehörden bewertet.
  • Massgebend ist das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), das Ertrags- und Substanzwert kombiniert.
  • Der Steuerwert beeinflusst die Vermögenssteuer der Aktionäre und kann bei Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) erhebliche Steuerpflichten auslösen.
  • Für Startups und junge Unternehmen gelten besondere Regeln, da anfangs oft kein stabiler Ertragswert berechenbar ist.
  • Eine sorgfältige Buchhaltung bildet die Grundlage jeder korrekten Unternehmensbewertung für Steuerzwecke.

Du hältst Anteile an einer GmbH oder AG, die nicht an der Börse kotiert ist. Jedes Jahr stellt sich dann die gleiche Frage: Wie bewertet das Steueramt eigentlich diese Anteile? Und was bedeutet das konkret für deine Steuersituation? Viele KMU-Inhaber und Startups unterschätzen dieses Thema, bis sie eine überraschende Vermögenssteuerrechnung erhalten oder bei einer Unternehmensübertragung unangenehm viel Steuer zahlen müssen. Dieser Artikel erklärt, wie die Bewertung funktioniert, worauf du achten solltest und wo die grössten Fallstricke liegen.

Was sind nicht kotierte Aktien und warum sind sie steuerlich relevant?

Aktien oder Stammanteile an einer GmbH und AG, die nicht über eine Börse gehandelt werden, nennt man nicht kotierte Wertpapiere. Da kein Marktpreis existiert, müssen die Steuerbehörden den Wert selbst ermitteln. Dieser Steuerwert ist direkt relevant für die Vermögenssteuer: Aktionäre und Gesellschafter müssen ihre Anteile im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung deklarieren, bewertet zum massgebenden Steuerwert.

Daneben spielt die Bewertung eine wichtige Rolle bei Erbschaften, Schenkungen oder dem Verkauf von Anteilen an nahestehende Personen. Liegt der vereinbarte Preis deutlich unter dem Steuerwert, prüft das Steueramt, ob eine geldwerte Leistung (also eine verdeckte Vorteilsgewährung) vorliegt.

Die Bewertungsformel nach Kreisschreiben Nr. 28

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat das Kreisschreiben Nr. 28 erarbeitet, das von praktisch allen Kantonen angewendet wird. Es definiert, wie nicht kotierte Unternehmen für Zwecke der Vermögenssteuer zu bewerten sind. Die Formel kombiniert zwei Grössen: den Ertragswert und den Substanzwert.

Ertragswert

Der Ertragswert basiert auf dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten zwei Geschäftsjahre, kapitalisiert mit einem von der SSK festgelegten Zinssatz. Dabei wird der jüngere Jahresgewinn doppelt gewichtet, weil er als aussagekräftiger gilt. Der Kapitalisierungssatz liegt aktuell bei 9,5 Prozent, was einem Multiplikator von rund 10,5 entspricht. Hohe Gewinne führen also zu einem deutlich höheren Ertragswert und damit zu einem höheren Steuerwert.

Substanzwert

Der Substanzwert entspricht dem Eigenkapital gemäss geprüfter Bilanz, bereinigt um stille Reserven (also nicht bilanzierte Werte wie selbst erstellte Software oder ein wertvoller Kundenstamm). Stille Reserven werden dabei zu einem reduzierten Steuersatz hinzugerechnet. Der Substanzwert stellt sozusagen den Mindestwert des Unternehmens dar.

Die Standardformel lautet: Steuerwert = (2 × Ertragswert + 1 × Substanzwert) ÷ 3. In der Praxis überwiegt also der Ertragswert deutlich, was für profitable Unternehmen zu einem hohen Steuerwert führen kann.

Besonderheiten für Startups und junge Unternehmen

Junges Unternehmen, das noch keine zwei Jahre Gewinnhistorie aufweist? Dann greift eine Sonderregel. In den ersten Betriebsjahren wird der Steuerwert ausschliesslich auf Basis des Substanzwerts ermittelt, also dem Eigenkapital. Das ist für viele Startups günstiger, weil keine hohen kapitalisierten Gewinne eingerechnet werden. Sobald zwei vollständige Geschäftsjahre vorliegen, wechselt die Bewertung automatisch zur kombinierten Formel.

Gerade für Startups, die rasch skalieren und hohe Gewinne ausweisen, kann der Übergang eine spürbare Erhöhung des Steuerwerts bedeuten. Es lohnt sich, diesen Moment zu antizipieren und die steuerlichen Folgen frühzeitig mit dem Treuhänder zu besprechen.

Was du praktisch tun kannst

Die Grundlage jeder korrekten Steuerbewertung ist eine saubere, vollständige Buchhaltung. Fehlerhafte oder unvollständige Jahresabschlüsse können zu einer falschen Bewertung führen, was in beide Richtungen Probleme verursacht: zu hohe Steuerwerte belasten die Aktionäre unnötig, zu tiefe können bei einer Überprüfung zu Nachforderungen und Bussen führen.

Konkret helfen dir folgende Massnahmen. Erstens: Jahresabschlüsse gemäss Obligationenrecht (Art. 957 ff. OR) sorgfältig und termingerecht erstellen. Zweitens: Stille Reserven dokumentieren, damit sie bei der Substanzwertberechnung korrekt berücksichtigt werden können. Drittens: Bei geplanten Übertragungen (z. B. Nachfolgeregelung) frühzeitig eine Steuerbewertung einholen, bevor Vertragsverhandlungen beginnen.

Auch die Wahl der Rechtsform hat Einfluss. Bei einer GmbH gelten die gleichen Bewertungsregeln wie bei einer AG, da es sich wirtschaftlich um dieselbe Situation handelt. Einzelunternehmen hingegen fallen nicht unter diese Bewertungsformel.

Praxisbeispiel

Praxisbeispiel: Die Mustag Holding GmbH in Baar (ZG) wurde 2021 gegründet und erzielte im Geschäftsjahr 2023 einen Reingewinn von CHF 120 000 und 2024 von CHF 160 000. Das Eigenkapital per Ende 2024 beträgt CHF 300 000, stille Reserven von CHF 50 000 wurden identifiziert. Der Ertragswert ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnittsgewinn: (2 × 160 000 + 120 000) ÷ 3 = CHF 146 667, kapitalisiert mit 9,5 % ergibt das CHF 1 543 860. Der Substanzwert beträgt CHF 350 000 (Eigenkapital plus Stille Reserven nach Steuerkorrektur). Steuerwert nach Formel: (2 × 1 543 860 + 350 000) ÷ 3 = CHF 1 145 907. Die Gesellschafterin muss diesen Wert in ihrer Vermögenssteuererklärung deklarieren (Grundlage: Kreisschreiben Nr. 28 SSK; Art. 14 StHG).

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