Du hältst Anteile an einer GmbH oder AG, die nicht an der Börse kotiert ist. Jedes Jahr stellt sich dann die gleiche Frage: Wie bewertet das Steueramt eigentlich diese Anteile? Und was bedeutet das konkret für deine Steuersituation? Viele KMU-Inhaber und Startups unterschätzen dieses Thema, bis sie eine überraschende Vermögenssteuerrechnung erhalten oder bei einer Unternehmensübertragung unangenehm viel Steuer zahlen müssen. Dieser Artikel erklärt, wie die Bewertung funktioniert, worauf du achten solltest und wo die grössten Fallstricke liegen.
Was sind nicht kotierte Aktien und warum sind sie steuerlich relevant?
Aktien oder Stammanteile an einer GmbH und AG, die nicht über eine Börse gehandelt werden, nennt man nicht kotierte Wertpapiere. Da kein Marktpreis existiert, müssen die Steuerbehörden den Wert selbst ermitteln. Dieser Steuerwert ist direkt relevant für die Vermögenssteuer: Aktionäre und Gesellschafter müssen ihre Anteile im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung deklarieren, bewertet zum massgebenden Steuerwert.
Daneben spielt die Bewertung eine wichtige Rolle bei Erbschaften, Schenkungen oder dem Verkauf von Anteilen an nahestehende Personen. Liegt der vereinbarte Preis deutlich unter dem Steuerwert, prüft das Steueramt, ob eine geldwerte Leistung (also eine verdeckte Vorteilsgewährung) vorliegt.
Die Bewertungsformel nach Kreisschreiben Nr. 28
Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat das Kreisschreiben Nr. 28 erarbeitet, das von praktisch allen Kantonen angewendet wird. Es definiert, wie nicht kotierte Unternehmen für Zwecke der Vermögenssteuer zu bewerten sind. Die Formel kombiniert zwei Grössen: den Ertragswert und den Substanzwert.
Ertragswert
Der Ertragswert basiert auf dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten zwei Geschäftsjahre, kapitalisiert mit einem von der SSK festgelegten Zinssatz. Dabei wird der jüngere Jahresgewinn doppelt gewichtet, weil er als aussagekräftiger gilt. Der Kapitalisierungssatz liegt aktuell bei 9,5 Prozent, was einem Multiplikator von rund 10,5 entspricht. Hohe Gewinne führen also zu einem deutlich höheren Ertragswert und damit zu einem höheren Steuerwert.
Substanzwert
Der Substanzwert entspricht dem Eigenkapital gemäss geprüfter Bilanz, bereinigt um stille Reserven (also nicht bilanzierte Werte wie selbst erstellte Software oder ein wertvoller Kundenstamm). Stille Reserven werden dabei zu einem reduzierten Steuersatz hinzugerechnet. Der Substanzwert stellt sozusagen den Mindestwert des Unternehmens dar.
Die Standardformel lautet: Steuerwert = (2 × Ertragswert + 1 × Substanzwert) ÷ 3. In der Praxis überwiegt also der Ertragswert deutlich, was für profitable Unternehmen zu einem hohen Steuerwert führen kann.
Besonderheiten für Startups und junge Unternehmen
Junges Unternehmen, das noch keine zwei Jahre Gewinnhistorie aufweist? Dann greift eine Sonderregel. In den ersten Betriebsjahren wird der Steuerwert ausschliesslich auf Basis des Substanzwerts ermittelt, also dem Eigenkapital. Das ist für viele Startups günstiger, weil keine hohen kapitalisierten Gewinne eingerechnet werden. Sobald zwei vollständige Geschäftsjahre vorliegen, wechselt die Bewertung automatisch zur kombinierten Formel.
Gerade für Startups, die rasch skalieren und hohe Gewinne ausweisen, kann der Übergang eine spürbare Erhöhung des Steuerwerts bedeuten. Es lohnt sich, diesen Moment zu antizipieren und die steuerlichen Folgen frühzeitig mit dem Treuhänder zu besprechen.
Was du praktisch tun kannst
Die Grundlage jeder korrekten Steuerbewertung ist eine saubere, vollständige Buchhaltung. Fehlerhafte oder unvollständige Jahresabschlüsse können zu einer falschen Bewertung führen, was in beide Richtungen Probleme verursacht: zu hohe Steuerwerte belasten die Aktionäre unnötig, zu tiefe können bei einer Überprüfung zu Nachforderungen und Bussen führen.
Konkret helfen dir folgende Massnahmen. Erstens: Jahresabschlüsse gemäss Obligationenrecht (Art. 957 ff. OR) sorgfältig und termingerecht erstellen. Zweitens: Stille Reserven dokumentieren, damit sie bei der Substanzwertberechnung korrekt berücksichtigt werden können. Drittens: Bei geplanten Übertragungen (z. B. Nachfolgeregelung) frühzeitig eine Steuerbewertung einholen, bevor Vertragsverhandlungen beginnen.
Auch die Wahl der Rechtsform hat Einfluss. Bei einer GmbH gelten die gleichen Bewertungsregeln wie bei einer AG, da es sich wirtschaftlich um dieselbe Situation handelt. Einzelunternehmen hingegen fallen nicht unter diese Bewertungsformel.
